Spezielle Regelungen zum Umgang mit Bildern von Personen enthält die DSGVO zwar nicht. Dennoch bietet sie Lösungen für die wesentlichen Fragen rund um dieses Thema.

Ein spektakulärer Fall: Erinnerungsfotos im Kindergarten

Kurz nachdem die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab 25. Mai 2018 galt, machte ein Kindergarten Erinnerungsfotos mit allen Kindern, die in die Grundschule wechselten. Doch die Freude von Kindern und Eltern über die Fotos war deutlich getrübt. Denn die Gesichter der Kinder waren entweder verpixelt oder mit schwarzen Balken über den Augen versehen. Die Begründung des Kindergartens: Die DSGVO verlangt das leider so!

Diese Aussage war Unfug. Dass die Kinder fotografiert werden, war angekündigt und die Eltern waren damit ersichtlich einverstanden. Zudem wurden die Bilder nur den beteiligten Kindern und Eltern ausgehändigt. Also im Ergebnis alles kein Problem. Der Fall zeigt jedoch deutlich, wie groß die Unsicherheit beim Thema „Bilder und DSGVO“ manchmal sein kann. Dabei besteht dazu keinerlei Anlass.

Keine Spezialregelungen in der DSGVO

Wer den Text der DSGVO zur Hand nimmt, erlebt eine Überraschung: Für Abbildungen von Personen finden sich keinerlei spezielle Regelungen! Allerdings gilt natürlich: Wenn Personen auf einem Bild zu identifizieren sind, dann enthält dieses Bild personenbezogene Daten. Dies hat der Europäische Gerichtshof so formuliert: „Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten.“

Rein private Fotografien

Vom Prinzip her ist die DSGVO somit auf Abbildungen von Personen anwendbar. Freilich gibt es davon eine wichtige Ausnahme: Sie betrifft den Fall, dass Bilder im rein persönlichen oder rein familiären Rahmen entstehen. Wer also seine Kinder am Strand fotografiert oder seine Freundin neben dem Weihnachtsbaum, muss sich dabei nicht um Vorgaben der DSGVO kümmern. Für solche „ausschließlich persönliche[n] oder familiäre[n] Tätigkeiten“ gilt die DSGVO nicht (siehe Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DSGVO).

Kommerzielle Verwendung von Fotografien

Anders sieht es aus, wenn privat entstandene Bilder kommerziell verwendet werden. Klassisches Beispiel: Ein Mann betreibt einen Ponyhof. Er fotografiert seine elfjährige Tochter auf einem Pony. Solange er dieses Bild im privaten Bereich belässt, findet die DSGVO keine Anwendung. Stellt er das Bild dagegen auf die Homepage des Ponyhofs, hat er den rein privaten Bereich verlassen und die DSGVO ist anwendbar.
Der Fall hat sich tatsächlich so ereignet. Die Eltern des Kindes lebten getrennt, hatten aber die gemeinsame elterliche Sorge. Die Mutter hatte etwas dagegen, dass die Tochter auf der Homepage erscheint. Sie konnte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch durchsetzen. Das lag vor allem daran, dass sie als Mit-Sorgeberechtigte übergangen worden war.

Das Bild im Zutrittsausweis

In einem Industriebetrieb wird für jeden Beschäftigten ein Zutrittsausweis mit Bild ausgestellt. Das soll sicherstellen, dass sich Unbefugte keinen Zutritt zum Gelände verschaffen können. Das Anfertigen eines Bildes und seine Anbringung im Ausweis sind in diesem Fall erforderlich, um das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß durchführen zu können. Damit ist dieses Vorgehen erlaubt. Schützenswerte Interessen der Beschäftigten beeinträchtigt das nicht. Denn die Zutrittsausweise bleiben in der Hand der Beschäftigten.

Gruppenfotos von Arbeitsjubilaren

Gruppenfotos von Arbeitsjubilaren sind zur Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich. Daher ist die Einwilligung jedes einzelnen nötig, der auf dem Foto zu sehen sein soll. Diese Einwilligung bedarf sogar der Schriftform, wenn nicht ganz besondere Umstände vorliegen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 Bundesdatenschutzgesetz). Der deutsche Gesetzgeber hat damit für Einwilligungen im Arbeitsleben eine Schriftform eingeführt, die in der DSGVO nicht vorgesehen ist. Er durfte dies tun, weil die DSGVO solche ergänzenden Regelungen der Mitgliedstaaten erlaubt.

Einwilligungslisten

Einen großen Vorteil hat die Schriftform: Es ist klar dokumentiert, wer einverstanden ist. Dabei ist es übrigens kein Problem, wenn eine Liste verwendet wird, auf der alle unterschreiben. Oben auf der Liste muss lediglich stehen, um was es geht. Dazu gehören vor allem der Anlass („Fotos von Arbeitsjubilaren“) und Angaben dazu, wo die Bilder veröffentlicht werden sollen (Beispiel: „In der Firmenzeitschrift und im Firmennetz“).
Eines zeigen alle Beispiele sehr deutlich: