Jede Person hat Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten, die sie betreffen. So regelt es Art. 15 Daten-schutz-Grundverordnung (DSGVO). Aber was ist, wenn die betroffene Person verstirbt? Geht ihr Auskunftsanspruch dann auf den (oder die) Erben über?
Wenn es um Geld geht, wird es ernst
Wenn es um Geld geht, kämpfen Menschen oft erbittert um ihr Recht. Das gilt besonders bei einem Erbfall. Viele Erben versuchen, mit allen denkbaren Mitteln an Informationen über möglicherweise vorhandene Vermögenswerte zu kommen. Besonders interessieren sie sich für Bankguthaben aller Art.
Auskunftsansprüche gegen Banken sind wichtig
Wohl deshalb waren mehrere Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in Deutschland schon mit Erben konfrontiert, die Auskunftsansprüche des verstorbenen Erblassers gegenüber Banken geltend machen wollten. Ähnliche Fälle gab es in Österreich. Dabei sollte man bedenken: Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist inhaltlich sehr umfassend. Zudem muss die Auskunft kostenlos erteilt werden. Diese Besonderheiten machen den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch sehr attraktiv.
Oft wollen Erben von einer Bank nicht nur wissen, welches Guthaben ein Girokonto aktuell im Ergebnis ausweist, sondern auch, wie die Kontobewegungen im Lauf der letzten zehn Jahre ausgesehen haben. Letzteres ist von Interesse, wenn die Erben Schenkungen zurückfordern wollen, die der Verstorbene gemacht hat. Der Verstorbene selbst hätte derartige Auskünfte von der Bank auf der Basis von Art. 15 DSGVO verlangen können. Schließlich geht es dabei um Daten, die ihn betreffen. Die Frage ist, ob dieses Auskunftsrecht nach seinem Tod seinen Erben zusteht.
Mit dem Tod endet das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
Alle Aufsichtsbehörden sind sich einig, dass hier jedenfalls das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht weiterhilft. Es stand dem Verstorbenen zu seinen Lebzeiten zu, wird aber nicht vererbt. Vielmehr erlischt es mit seinem Tod. Dies gilt sogar dann, wenn der Verstorbene kurz vor seinem Tod gerade dabei gewesen war, einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gerichtlich durchzusetzen. Das Verfahren vor Gericht wird dann beendet, ohne dass das Gericht über den Auskunftsanspruch entscheidet.
Als Begründung für diese Sichtweise beziehen sich alle Aufsichtsbehörden auf Erwägungsgrund 27 Satz 1 zur DSGVO. Er lautet kurz und knapp: „Diese Verordnung [also die DSGVO] gilt nicht für die personenbezogenen Daten Verstorbener.“ Der Hintergrund hierfür: Die DSGVO soll die Grundrechte betroffener Personen schützen. Grundrechte stehen jedoch nur lebenden Personen zu. Das gilt auch für das Grundrecht auf Datenschutz.
Abweichende nationale Regelungen gibt es nur für Teilbereiche
Da die DSGVO nichts regelt, ist der Weg für Regelungen durch die Mitgliedstaaten frei. Das bringt Satz 2 von Erwä-gungsgrund 27 zur DSGVO so zum Ausdruck: „Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verarbeitung der per-sonenbezogenen Daten Verstorbener vorsehen.“ Diese Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber für einen wichtigen Bereich genutzt, nämlich für die Wiedergabe von Abbildungen einer Person. Dafür gilt: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“
Aber was ist, wenn die abgebildete Person verstorben ist? Dann ist Folgendes zu beachten: „Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.“ So regelt es § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes. Dabei sollte man sich durch den Namen des Gesetzes nicht irritieren lassen. Denn selbstverständlich geht es bei diesem § 22 nicht um das Urheberrecht, sondern um das Persönlichkeitsrecht.
Vertragliche Auskunftsansprüche reichen oft weniger weit
Im Ausgangsfall der Erben, die sich über die Kontobewegungen auf dem Girokonto eines Verstorbenen informieren wollen, hilft allenfalls noch ein vertraglicher Auskunftsanspruch weiter. Ein Girokonto wird auf der Basis eines Vertrags zwischen dem Kontoinhaber und der Bank geführt. Stirbt der Kontoinhaber, treten die Erben in alle Rechte ein, die sich aus diesem Vertrag ergeben. Dazu gehören auch vertragliche Auskunftsansprüche, sofern sich solche Ansprüche aus dem Vertrag ergeben.
Genau das ist in der Praxis oft das Problem. So könnte etwa bei einem Girokonto geregelt sein, dass vertragliche Auskunftsansprüche nur für die letzten drei Jahre bestehen – selbst wenn noch ältere Daten vorhanden sind. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist dagegen zeitlich nicht begrenzt. Dass sich Erben auf dieses Recht nicht berufen können, hat in solchen Fällen daher handfeste praktische Konsequenzen.